Preise

  • Private Krankenversicherung:
    60 MIN – Takt (50 MIN reine Behandlungszeit) = ca. 125,00 EU
  • Gesetzliche Krankenversicherung:
    30 MIN – Takt (25 Minuten reine Behandlungszeit) = ca.    55,00 EUR

Die Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen sind je nach Diagnose des Patienten
15 – 20 Minuten (Brutto Behandlungszeit, dies beinhaltet:

  • Termin Vergabe
  • Anmeldung
  • Anamnese und Dokumentation
  • Aus- und Anziehen

 

Zusätzliche Informationen (GKV):

Jeder Patient hat die Möglichkeit, seine Behandlungszeit auf 50 Minuten zu verlängern.

Hierfür fallen zusätzlich 50,00 EUR an!


Warum 25 Minuten (GKV) und 50 Minuten (PKV) reine Behandlungszeit?

  • Aufrufen, aus – und anziehen
  • Anamnese
  • Dokumentation der Therapie
  • Verlassen des Behandlungsraums, damit ein neuer Patient eintreten kann
  • Gegebenenfalls Wärme, Eispackung oder Elektrotherapie
  • Hände waschen
  • Kurz durchatmen und ein Glas Wasser trinken
  • Auch mal den Gang zur Toilette muss sein

Die Netto (reine) Behandlungszeit ist

  • bei gesetzlich versicherten Patienten mindestens 25 Minuten
  • bei privat versicherten Patienten mindestens 50 Minuten
Vorrangige Heilmittel
(Aktive Anwendung) Ergänzende Heilmittel
(Passive Anwendung) Zuzahlung pro Behandlung
Manuelle Therapie (MT) Wärmetherapie
Fango
heiße Rolle
Heißluft
Kältetherapie
Eis
Elektrotherapie
Ultraschall
Extension (Traktion)
18 Euro
Krankengymnastik (KG) Wärmetherapie
Fango
heiße Rolle
Kältetherapie
Eis
Ultraschall
18 Euro
Lymphdrainage (MLD) Kältetherapie
Eis
18 Euro
Blankoverordnung 18 Euro
Krankengymnastik (KG) Heißluft
Elektrotherapie
Extension (Traktion)
ohne passive Anwendung
27 Euro
Manuelle Therapie (MT) ohne passive Anwendung 27 Euro
Lymphdrainage (MLD) ohne passive Anwendung 27 Euro

Information zur Erstattung durch private Krankenversicherungen

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

immer wieder kommt es vor, dass private Krankenversicherungen nicht den vollen Betrag unserer Rechnungen erstatten. In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, dass die Gerichte bereits mehrfach entschieden haben, dass eine angemessene Vergütung physiotherapeutischer Leistungen zu erstatten ist.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Gerichtsurteilen, die sich mit der Thematik befassen. Diese Urteile stammen aus zuverlässigen Quellen und sollen Ihnen einen Eindruck davon vermitteln, wie deutsche Gerichte in solchen Streitfällen in der Regel entscheiden. Sollten Sie Unstimmigkeiten in unserer Zusammenstellung feststellen, bitten wir Sie, uns dies umgehend mitzuteilen, damit wir entsprechende Korrekturen vornehmen können.

Erstattung durch Ihre private Krankenversicherung

Private Krankenversicherungen argumentieren in der Regel, dass es auch anderslautende Urteile gebe. Diese stammen jedoch – soweit uns bekannt – überwiegend von Amtsgerichten und sind nicht geeignet, die Rechtsprechung höherer Gerichte wie der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs außer Kraft zu setzen.

In den meisten Fällen genügt bereits ein kurzes Schreiben Ihres Anwalts an die Versicherung, um eine volle Erstattung zu erwirken – insbesondere dann, wenn das berechnete Honorar in einem angemessenen Rahmen liegt. Unser Honorar orientiert sich am 1,9-fachen VdAK-Satz und liegt damit deutlich unter der vom Bundesgerichtshof bestätigten Grenze von 2,3-fach.

Beispiele:

  • Manuelle Therapie (Position X1201) gesetzliche KV: 33,39 EUR
    2,3 facher Satz: 76,80 EUR
  • Krankengymnastik (Position X0501) gesetzliche KV: 27,80 EUR
    2,3 facher Satz: 63,94 EUR
  • Manuelle Lymphdrainage (MLD) 30 Minuten: 33,75 EUR
    2,3 facher Satz: 77,63 EUR
  • Manuelle Lymphdrainage (MLD) 60 Minuten:
    2,3 facher Satz: 67,48 EUR
  • Klassische Massagetherapie (KMT – Position X0106): 20,29 EUR
    2,3 facher Satz: 46,67 EUR
  • Wärmepackung (z.B. Fango – Position – X 1501): 14,24 EUR
    2,3 facher Satz: 32,75 EUR
  • Kältetherapie (Position X15534): 10,53 EUR
    2,3 facher Satz: 24,22 EUR
  • Elektrotherapie: 7,43 EUR
    2,3 facher Satz: 17,09 EUR

Um mögliche Erstattungsprobleme von vornherein zu vermeiden, erhalten Sie von uns einen Kostenvoranschlag, den Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können. So wissen Sie bereits im Vorfeld, was erstattet wird. Sollte Ihre Versicherung weniger erstatten, als es die Gerichte oder der Gesetzgeber vorsehen, finden wir gemeinsam eine Lösung, mit der beide Seiten gut leben können.

Unser Behandlungsanspruch

Unabhängig von den Erstattungssätzen privater Versicherungen setzen wir uns weiterhin für eine hochwertige Behandlung ein. Während viele Versicherungen eine Behandlungseinheit von nur 15 Minuten zugrunde legen, nehmen wir uns bewusst mehr Zeit für unsere Patientinnen und Patienten. Wir lassen uns nicht dazu drängen, den medizinischen Versorgungsstandard zu reduzieren – denn Ihre bestmögliche Therapie hat für uns oberste Priorität.

Relevante Gerichtsurteile

  • Amtsgericht Frankfurt, 30. März 2009 (Az. 29 C 2041/07 – 8)
  • Bundesgerichtshof, 12. Dezember 2007 (Az. IV ZR 130/06 und 144/06)
  • Bundesgerichtshof, 12. Dezember 2003 (Az. IV ZR 278/01)
  • Amtsgericht Frankfurt, 15. Dezember 2001 (Az. 32 C 2428/98 – 84)
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, 6. Dezember 1995 (Az. 13 U 281/93)
  • Amtsgericht Wiesbaden, 8. Juni 1998 (Az. 93 C 4624/97 – 20)
  • Amtsgericht Frankfurt, 17. September 1999 (Az. 301 C 7572/97)

Falls Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung haben, bitten wir Sie, uns per E-Mail unter info@therapie-mitsch.de zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Therapiezentrum Mitsch & Kollegen

Ihre individuelle und persönliche Betreuung liegt uns sehr am Herzen

Deshalb verfolgen wir bei der Therapie einen ganzheitlichen Ansatz. Gemeinsam mit Ihnen möchten wir die notwendigen Impulse für Ihre schnelle Genesung und Ihr Wohlbefinden geben. Wir freuen uns auf Sie!